Altmärkischer Geschichtsverein
altmarkgeschichte
 

Vereinssatzung

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.10.2013 in Salzwedel einstimmig angenommen. Die Änderungen wurden am 23.12.2013 vom Amtsgericht Stendal in das Vereinsregister eingetragen

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Altmärkischer Verein für vaterländische Geschichte zu Salzwedel e.V.“ Er wurde 1836 als „Altmärkischer Verein für vaterländische Geschichte und Industrie zu Salzwedel“ gegründet.

(2) Sitz des Vereins ist Salzwedel.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Salzwedel eingetragen.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist:
(a) die wissenschaftliche Erforschung und Darstellung aller Gebiete der Geschichte der Altmark;
(b) die Zusammenarbeit mit gleiche Zwecke verfolgenden Vereinen und Einrichtungen.

(2) Die Vereinszwecke werden verwirklicht durch:
(a) Veranstaltung öffentlicher Vorträge;
(b) Durchführung von Studienfahrten, Führungen, Besichtigungen und Tagungen;
(c) Herausgabe von wissenschaftlichen Jahresberichten;
(d) Unterhalt und Vermehrung der Vereinsbibliothek und des Vereinsarchivs sowie deren Bereitstellung für die Nutzung durch die Mitglieder des Vereins und die interessierte Öffentlichkeit.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sein:
(a) ordentliche Mitglieder;
(b) Ehrenmitglieder;
(c) korporative Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen, und sich verpflichtet, den jeweils gültigen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder werden zu den Vereinsveranstaltungen eingeladen, haben jeweils 1 Stimme und besitzen aktives und passives Wahlrecht für alle Vereinsämter. Von den Veröffentlichungen des Vereins erhält jedes ordentliche Mitglied nach Erscheinen ein Exemplar kostenlos.

(3) In Würdigung langjähriger außerordentlicher Verdienste um den Verein oder der Förderung des Vereinszwecks kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder einzelner Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Bei der Abstimmung über die Ehrenmitgliedschaft müssen mindestes 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten für die Verleihung stimmen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird im nächsten Jahresbericht mit dem Text des Antrags und dem Text der Annahmeerklärung veröffentlicht. Ehrenmitglieder erhalten Einladungen zu den Vereinsveranstaltungen sowie je ein kostenloses Exemplar der Veröffentlichungen des Vereins, sind aber nicht stimmberechtigt und haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

(4) Die korporative Mitgliedschaft kann von juristischen Personen, Vereinen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und wirtschaftlichen Unternehmungen erworben werden. Die korporative Mitgliedschaft bedarf der konkreten vertraglichen Ausgestaltung durch den Vorstand und ist den Mitgliedern bekannt zu machen. Von den Veröffentlichungen des Vereins erhält jedes korporative Mitglied nach Erscheinen ein Exemplar kostenlos.

(5) Die Aufnahme neuer Mitglieder wird im nächsten Jahresbericht bekannt gegeben.


4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Tod, bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung;
(b) Austritt,der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden kann;
(c) durch Ausschluß auf Grund eines Beschlusses durch den Vorstand.
Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Vor dem Ausschluß durch den Vorstand muß dem Mitglied in angemessener Frist Gelegenheit zu persönlicher oder schriftlicher Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluß kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Erinnerung und nachfolgender schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Beschluß über einen Ausschluß ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Das Mitglied hat das Recht, binnen 4 Wochen nach Erhalt des Ausschlußbeschlusses bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Ausschluß dann endgültig entscheidet. Für den Widerruf des Ausschlusses ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(2) Das Ausscheiden von Mitgliedern wird im nächsten Jahresbericht bekannt gegeben.


§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Ordentliche Mitglieder und in Abhängigkeit vom Vertrag auch korporative Mitglieder sind zur jährlichen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres an den Verein zu zahlen.

(3) Eine Änderung der Beitragshöhe tritt erst mit Anfang des nächsten Geschäftsjahres in Kraft.


§ 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand;
(b) mindestens ein Kassenprüfer;
(c) die Mitgliederversammlung.


§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zur Wahrnehmung der Aufgaben einsetzen.

(2) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden;
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
(c) dem Schriftführer;
(d) dem Kassenwart;
(e) drei Beisitzern.


§ 8 – Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
(a) die Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Vereins nach außen;
(b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung;
(c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(d) die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins durch den Kassenwart;
(e) die Herausgabe des wissenschaftlichen Jahresberichts durch den Schriftführer mit Vereinsbericht durch den Vorsitzenden und Kassenbericht durch den Kassenwart;
(f) die Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben an Einzelbeauftragte übertragen. Diese Einzelbeauftragten sind den Organen des Vereins gegenüber rechenschaftspflichtig.

(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(4) Im Rahmen ihrer spezifischen Aufgaben sind auch der Schriftführer, der Kassenwart und die Beisitzer vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht wird durch Auszüge aus dem Vereinsregister bzw. durch schriftliche Vollmachten für den konkreten Einzelfall nachgewiesen.


§ 9 – Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Darüber hinaus kann der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung eine Vorstandssitzung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung kann auch von den anderen Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestes drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ansonsten sind die Vorstandsmitglieder unter Beibehaltung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch E-Mail-Nachricht zu einer neuen Sitzung einzuladen, die dann unabhängig von einer Mindestzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(4) Die Vorstandssitzung wird vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer unterzeichnet und den Vorstandsmitgliedern zugesandt. Einwendungen gegen das Protokoll können bis spätestens zur nächsten Vorstandssitzung vorgebracht werden.


§ 10 – Kassenprüfer

Der Kassenprüfer hat regelmäßig, mindestens aber vor jeder Neuwahl des Vorstands, eine Prüfung der Finanz-und Kassensituation des Vereins vorzunehmen. Er wird von der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit Vorstandswahlen für 4 Jahre gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Mehrfache Wiederwahl des Kassenprüfers oder auch die Wahl mehrerer Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.


§ 11 – Mitgliederversammlung

(1) Jährlich finden zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die Frühjahrstagung wird als wissenschaftliche Tagung mit Exkursion an wechselnden Orten der Altmark durchgeführt. Die Herbsttagung ist als Jahreshauptversammlung stets in Salzwedel abzuhalten.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat bei Beschlußfassungen eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und –vertretung sind nicht zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung trifft alle grundlegenden Beschlüsse in Vereinsangelegenheiten. Dies betrifft:
(a) die Entgegennahme von Berichten und Entlastung des alten Vorstands;
(b) die Wahl eines neuen Vorstands;
(c) die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder;
(d) endgültige Entscheidungen bei Widerspruch gegen Beschlüsse des Vorstands;
(e) die Änderung der Satzung;
(f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
(h) die Auflösung des Vereins.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder durch persönliche schriftliche Einladung oder durch E-Mail-Nachricht versandt.

(5) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht die Satzung ein höheres Mehrheitsverhältnis vorschreibt. Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist keine Berufung möglich.

(6) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, kann aus den Reihen der anwesenden Mitglieder des Vorstands ein Versammlungsleiter gewählt werden.

(7) Wahlen und Abstimmungen können offen oder auf Beschluß der anwesenden Mitglieder geheim und schriftlich erfolgen.

(8) Im Falle von Vorstandswahlen wird für die Dauer der Wahlen die Versammlungsleitung einem von der Mitgliederversammlung berufenen Wahlausschuß übertragen. Mitglieder, die für den neuen Vorstand kandidieren, dürfen diesem Wahlausschuß nicht angehören.

(9) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung eines vom Versammlungsleiter ernannten Protokollführers, eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichen und den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist. Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung zu gewähren. Einwendungen können nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. bis zur auszugsweisen gegebenenfalls auch vollständigen Veröffentlichung im nächsten Jahresbericht vorgebracht werden.


§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
(a) wenn die Mehrheit des Vorstands sie für erforderlich erachtet;
(b) wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.

(3) Die Durchführung und Beschlußfassung außerordentlicher Mitgliederversammlungen unterliegt den Bestimmungen des § 11 – Mitgliederversammlung dieser Satzung.


§ 13 – Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind nur auf Mitgliederversammlungen möglich und müssen in der Einladung als gesonderter Punkt der Tagesordnung ausgewiesen werden. Die gegenüber der bisher gültigen Satzung geänderten Punkte sind im Wortlaut beizufügen.

(2) Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über jeden geänderten Paragraphen der Satzung ist gesondert abzustimmen, sofern nicht über eine Neufassung der gesamten Satzung abgestimmt wird.

(3) Sobald die geänderte Satzung durch Eintrag in das Vereinsregister rechtswirksam geworden ist, ist sie durch Abdruck im nächsten Jahresbericht den Mitgliedern bekannt zu machen.


§ 14 – Herausgabe des wissenschaftlichen Jahresberichts

(1) Der „Jahresbericht des Altmärkischen Vereins für vaterländische Geschichte zu Salzwedel e.V.“ wird jährlich vom Schriftführer im Auftrag des Vereins als dessen Publikationsorgan herausgegeben. Er dient der Vermittlung von Kenntnissen und der Verbreitung neuer Ergebnisse aus der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte der Altmark und nimmt wissenschaftliche Beiträge der Mitglieder auf. Wissenschaftliche Abhandlungen vereinsfremder Autoren zu Themen der altmärkischen Geschichte können ebenso veröffentlicht werden.

(2) Über die Veröffentlichung eingereichter Manuskripte entscheidet der Schriftführer nach Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Die Veröffentlichung kann durch den Vorstand auf spätere Jahresberichte verschoben oder ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3) Für Veröffentlichungen wird kein Honorar gezahlt.

(4) Auf Wunsch werden den Autoren Sonderdrucke ihrer veröffentlichten wissenschaftlichen Beiträge zur Verfügung gestellt. Die Autoren haben die Druckkosten dieser Sonderdrucke zu tragen.


§ 15 – Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vereins anwesend sein muß. Ist die einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, dann ist eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

(2) Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem Danneil-Museum Salzwedel oder, falls dieses zur Übernahme des Vermögens nicht bereit oder in der Lage ist, dem Altmarkkreis Salzwedel zufallen, der es zur Förderung der wissenschaftlichen Erforschung und Darstellung aller Gebiete der Geschichte der Altmark oder für ähnliche, aber in jedem Fall unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat.